Pflegeberatung | Indiv. beratung

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Pflegeberatung

Alle Pflegebedürftigen die Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen sind verpflichtet, regelmäßig einen Pflegeberatungseinsatz durchführen zu lassen. Bei nicht regelmäßiger Inanspruchnahme hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder vollständig zu streichen.

Die Beratung ist verpflichtend vorgesehen um

unter anderem

  • Pflegepersonen Kenntnisse bezüglich Pflegetechniken und Pflegehilfsmitteln ( auch Antragstellung genannter) usw. zu vermitteln - individuell angepasst auf Ihre Pflegesituation
  • Information der Pflegepersonen zu Möglichkeiten der Entlastung, zustehende Leistungen, Unterstützungsmöglichkeiten usw.(wie z.B. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Pflegekurse)
  • Zur Sicherstellung der Pflege und dem entgegenwirken von Überforderungen der Pflegepersonen - aufzeigen von Hilfsangeboten und Ansprechpartnern bei Fragen rund um die Pflege in der Häuslichkeit
  • Erfassen von pflegerelevanten Problemen und deren Lösungsmöglichkeiten
  • Prüfung ob eine Höherstufung in einen anderen Pflegegrad notwendig ist

des weiteren

  • Möchte die Pflegekasse sichergehen, dass die Qualität der Pflege gesichert ist , eine optimale Versorgung durch die Pflegeperson erfolgt und vor allem der Pflegbedürftige Mensch nicht vernachlässigt wird
  • Es ist auch möglich auf eventuelle Pflegefehler aufmerksam zu machen, damit diese dann behoben werden können
  • Wird geschaut ob ggf. eine Betreuung notwendig ist

Der Pflegeberatungseinsatz

Der Pflegeberatungseinsatz in der häuslichen Pflege (§ 37 SGB XI Absatz 3) ist verpflichtend für pflegebedürftige von Pflegegrad 2 bis 5 abrufen beim alleinigen Bezug von Pflegegeld leistungen der Pflegekasse. Bei Pflegegrad 1 besteht grundsätzlich Anspruch auf einen Pflegeberatungseinsatz – dieser ist jedoch freiwillig und muss nicht verpflichtet durchgeführt werden.

Die Durchführung findet im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen statt um einen guten Überblick über die pflegerische Situation zu erhalten und Sie somit individueller und zielgerichteter beraten zu können.
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Kosten für den Pflegeberatungseinsatz

Die Kosten für den Pflegeberatungseinsatz werden durch uns direkt mit den Pflegekassen (Pflegeversicherung usw.) abgerechnet. Sie haben keine Vorleistung und bekommen diesen auch nicht in Rechnung gestellt.

Pflegebedürftige mit Inanspruchnahme von sogenannten Kombinationsleistungen oder Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegeanbieter sind nicht verpflichtet einen Pflegeberatungseinsatz nach § 37 durchführen zu lassen.

Die Häufigkeit

Die Häufigkeit der Pflegeberatungseinsätze richtet Sich nach dem zugesprochenen Pflegegrad wie folgt:

Bei Pflegegrad 1 - freiwillig 1x im Halbjahr
Bei Pflegegrad 2-3 - 1 x im Halbjahr
Bei Pflegegrad 4-5 - 1 x im Quartal

Aber Pflegepersonen können freiwillig einmal pro Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen - auch bei regelmäßiger Unterstützung durch den Pflegedienst – denn hier ist oft eine weiterführende Beratung oder auch Schulung, entsprechend der Entwicklung und Situationsgerecht, erforderlich und hilfreich. Auch hierfür werden die Kosten durch die Pflegekasse übernommen.
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BITTE BEACHTEN SIE:

Sind Sie verpflichtet regelmäßig einen Pflegeberatungseinsatz durchführen lassen, beanspruchen Sie das auch im vorgegebenen Rhythmus!

Diesen können Sie auch – wie oben genannt - ihrem Bewilligungsbescheid der Pflegekasse über den zugesprochenen Pflegegrad entnehmen.

Die Pflegekasse weist Sie nicht darauf hin wann wieder einen Pflegebratungseinsatz fällig ist, Sie sind verpflichtet sich selbst regelmäßig darum zu kümmern.

Bei Nichteinhaltung kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen.

Sie müssen einen Pflegeberatungseinsatz koordinieren? Kein Problem!

kontaktieren Sie uns einfach telefonisch und wir helfen ihnen gern unkompliziert und zeitnah weiter!

Unsere Leistungen

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